Beurlaubung vom Unterricht

Laut Schulgesetz und Schulbesuchsverordnung »ist eine Beurlaubung vom Besuch der Schule lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.«  (§ 4 Schulbesuchsverordnung)

 

»(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler selbst die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkung der Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht nachgeholt wird.«

 

Zuständig für die Beurlaubung ist bei 1-2 Tagen zunächst der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen die Schulleitung.

Laut Schulgesetz und Schulbesuchsverordnung »ist eine Beurlaubung vom Besuch der Schule lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.«  (§ 4 Schulbesuchsverordnung)

 

»(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler selbst die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkung der Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht nachgeholt wird.«

 

Zuständig für die Beurlaubung ist bei 1-2 Tagen zunächst der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen die Schulleitung.